Mein kleines Team und ich bieten Ihnen die sogenannten zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI an, aber auch §39 Verhinderungspflege, so wie §45a Umwandlungsanspruch.
Diese sogenannten zusätzlichen Betreuungsleistungen stehen jeder Person ab einem Pflegegrad I zu und haben keinen Einfluss auf die Höhe des Pflegegeldes.
Darüber hinaus steht Ihnen ab Pflegegrad II die sogenannte Verhinderungspflege zu, so das auch hierüber eine Betreuung abgerechnet werden kann.
Es gibt viele Möglichkeiten, sprechen Sie uns an, wir beraten gern.
Diese Leistungen sind auch privat abrechenbar.
und nach Vereinbarung!
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